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  • ab 01.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL IKiGa - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

2.1 Gefördert werden Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung. Zu den Investitionen gehören Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsmaßnahmen.

2.2 Die Investitionen dienen u. a.

  • der Ausstattung von Betreuungsplätzen zur Erfüllung der Anforderungen an räumliche Gestaltung zur Bewegungs- und Barrierefreiheit,

  • den Verpflegungsmöglichkeiten und

  • der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen.

2.3 Zu den förderfähigen Ausstattungsmaßnahmen zählen auch Investitionen, die der Umsetzung von Hygienekonzepten dienen. Die Anmietung von Luftreinigungsgeräten kann in Einzelfällen für Betreuungsräume gefördert werden, soweit der Raum nicht oder nur eingeschränkt über die Fenster regelmäßig gelüftet werden kann. Die Förderung der Anmietung von Luftreinigungsgeräten gilt nachrangig zu den übrigen genannten Investitionsmaßnahmen. Der Einsatz darf nur vorübergehend erfolgen. Dabei ist eine sach- und fachgerechte Auswahl und Aufstellung durch eine Fachfirma erforderlich. Hinweise dazu enthält das in Anlage 1 beigefügte Merkblatt "Mobile Luftfilteranlagen in Klassenräumen - eine sinnvolle Ergänzung zur Lüftung?" des NLGA.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)