Abschnitt 5 RL IKiGa - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
- Amtliche Abkürzung
- RL IKiGa
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendungshöhe darf 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.3 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z. B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren), ist nur der Ausgabenanteil für Investitionen nach Nummer 2 dieser Richtlinie an den Gesamtausgaben zuwendungsfähig.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)