RL IKiGa-Erl,NI - Richtlinie Investitionen Kindergarten-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MK v. 22. 2. 2021 - 52.2-51311/12 -

- VORIS 21133 -

Vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)

Geändert durch Erl. vom 8. September 2021 (Nds. MBl. S. 1489)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage 1
Berechnungsgrundlage für den Verfügungsrahmen nach Nr. 7.3 der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)"Anlage 2

Abschnitt 1 RL IKiGa - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 In Umsetzung des fünften Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020-2021 des Bundes nach Artikel 2 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts vom 14. 7. 2020 (BGBl. I S. 1683) gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)

Abschnitt 2 RL IKiGa - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

2.1 Gefördert werden Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung. Zu den Investitionen gehören Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsmaßnahmen.

2.2 Die Investitionen dienen u. a.

  • der Ausstattung von Betreuungsplätzen zur Erfüllung der Anforderungen an räumliche Gestaltung zur Bewegungs- und Barrierefreiheit,

  • den Verpflegungsmöglichkeiten und

  • der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen.

2.3 Zu den förderfähigen Ausstattungsmaßnahmen zählen auch Investitionen, die der Umsetzung von Hygienekonzepten dienen. Die Anmietung von Luftreinigungsgeräten kann in Einzelfällen für Betreuungsräume gefördert werden, soweit der Raum nicht oder nur eingeschränkt über die Fenster regelmäßig gelüftet werden kann. Die Förderung der Anmietung von Luftreinigungsgeräten gilt nachrangig zu den übrigen genannten Investitionsmaßnahmen. Der Einsatz darf nur vorübergehend erfolgen. Dabei ist eine sach- und fachgerechte Auswahl und Aufstellung durch eine Fachfirma erforderlich. Hinweise dazu enthält das in Anlage 1 beigefügte Merkblatt "Mobile Luftfilteranlagen in Klassenräumen - eine sinnvolle Ergänzung zur Lüftung?" des NLGA.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)

Abschnitt 3 RL IKiGa - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 7.4 dieser Richtlinie an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)

Abschnitt 4 RL IKiGa - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen, die in dem Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis 31. 12. 2022 begonnen wurden und bis zum 30. 6. 2023 abgeschlossen sind.

4.2 Als Beginn i. S. der Nummer 4.1 gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

4.3 Zusätzliche Betreuungsplätze i. S. der Nummer 4.1 sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

4.4 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben für die in Nummer 2 genannten Investitionen, soweit sie nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)