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§ 3 JMStV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

  1. 1.

    "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,

  2. 2.

    "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.