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§ 35 APVO-Feu - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 26. März 2001 (Nds. GVBl. S. 128) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2013 zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen worden sind, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 26. März 2001 (Nds. GVBl. S. 128) weiterhin anzuwenden.

(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben, ist diese Verordnung in der vor dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen worden sind, ist diese Verordnung in der vor dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) 1Die nach § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 26. März 2001 (Nds. GVBl. S. 128) bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten für die Dauer ihrer Bestellung als nach § 9 bestellte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder. 2Die nach § 13 Abs. 3 der in Satz 1 genannten Verordnung für die Dauer ihrer Bestellung bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten als nach § 26 bestellte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder. 3Die Amtszeit endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.