§ 10 LüchDannG - Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LüchDannG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Soweit die Fortgeltung kommunaler Rechtsvorschriften und Flächennutzungspläne weder durch Vereinbarung nach noch durch eine Bestimmung der Kommunalaufsichtsbehörde geregelt ist, richtet sich die Fortgeltung nach den Absätzen 6 und 7.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Rechtsvorschriften, die nur für örtlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Samtgemeinden gelten, sowie Benutzungs- und Gebührensatzungen für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 NKomVG gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.
(7) Die Flächennutzungspläne der bisherigen Samtgemeinden gelten als Flächennutzungspläne ihrer jeweiligen Rechtsnachfolgerin fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.