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§ 10 LüchDannG - Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LüchDannG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Soweit die Fortgeltung kommunaler Rechtsvorschriften und Flächennutzungspläne weder durch Vereinbarung nach noch durch eine Bestimmung der Kommunalaufsichtsbehörde geregelt ist, richtet sich die Fortgeltung nach den Absätzen 6 und 7.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Rechtsvorschriften, die nur für örtlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Samtgemeinden gelten, sowie Benutzungs- und Gebührensatzungen für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 NKomVG gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

(7) Die Flächennutzungspläne der bisherigen Samtgemeinden gelten als Flächennutzungspläne ihrer jeweiligen Rechtsnachfolgerin fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.