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§ 10 LüchDannG - Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LüchDannG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Soweit die Fortgeltung kommunaler Rechtsvorschriften und Flächennutzungspläne weder durch Vereinbarung nach § 9 Satz 1 noch durch eine Bestimmung der Kommunalaufsichtsbehörde geregelt ist, richtet sich die Fortgeltung nach den Absätzen 2 bis 7.

(2) Rechtsvorschriften der bisherigen Samtgemeinden Clenze und Lüchow gelten mit Ausnahme der Hauptsatzungen in ihrem bisherigen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) fort, soweit Absatz 4 nicht anderes regelt.

(3) Rechtsvorschriften der bisherigen Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) sowie des Wasserbeschaffungsverbandes Dannenberg-Hitzacker gelten mit Ausnahme der Hauptsatzungen und der Verbandssatzung in ihrem bisherigen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Samtgemeinde Elbtalaue fort, soweit Absatz 4 nicht anderes regelt.

(4) Rechtsvorschriften der bisherigen Samtgemeinden in Aufgabengebieten, die nach § 4 Abs. 1 auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg übergehen, gelten in ihrem bisherigen räumlichen Geltungsbereich als Recht des Landkreises Lüchow-Dannenberg fort. (1)

(5) Nach den Absätzen 2 bis 4 fortgeltende Rechtsvorschriften gelten längstens bis zum 31. Oktober 2009, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.

(6) Rechtsvorschriften, die nur für örtlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Samtgemeinden gelten, sowie Benutzungs- und Gebührensatzungen für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 22 NGO gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

(7) Die Flächennutzungspläne der bisherigen Samtgemeinden gelten als Flächennutzungspläne ihrer jeweiligen Rechtsnachfolgerin fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

(1) Red. Anm.:

Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 689) gilt:

"Aus dem Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - StGH 1/06 - in dem Verfahren
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 4 und 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215)
wird nachstehende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) sind mit Artikel 57 Abs. 1, 3 der Niedersächsischen Verfassung unvereinbar und daher nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 19 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 58), Gesetzeskraft."