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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL IPKKE-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

5.1. Die Zuwendung wird für die Erstempfänger als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung wird für Letztempfänger als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt mindestens 1 000 EUR bis maximal 25 000 EUR.

5.2.2 Die Zuwendung soll 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein.

5.3 Bei Projekten, die neben Landesmitteln auch Fördermittel aus Bundes- oder EU-Programmen erhalten, wird ggf. abweichend die Festlegung der Finanzierungart des Bundes, der EU und anderer Förderer bei der Zuwendung zu Grunde gelegt (gemäß VV Nr. 1.4.2 zu § 44 LHO).

5.4 Ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann mit 15 EUR/Stunde, maximal bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Letztempfänger gelten nicht als ehrenamtliches Engagement i. S. dieser Vorschrift.

5.5 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.

5.6 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden, sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.

5.7 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalkosten und laufende Sachkosten.

5.8 Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis der Empfehlung des Auswahlgremiums entsprechend der Kriterien aus Nummer 7.9 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)