Abschnitt 7 RL IPKKE-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL IPKKE-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22000
7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde für die Erstempfänger ist das MWK.
7.3 Werden Zuwendungen nach Nummer 3.1 Satz 2 weitergeleitet, so stellen die Träger der regionalen Kulturförderung (siehe Anlage) als Erstempfänger einen Gesamtantrag auf Förderung auf der Grundlage des Verteilschlüssels der regionalen Kulturförderung.
7.4 Bewilligungsbehörde für die Letztempfänger sind die jeweiligen Träger der regionalen Kulturförderung. Diese führen das Förderverfahren nach dieser Richtlinie und auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des MWK in eigener Zuständigkeit durch.
7.5 Die für die Antragstellung der Letztempfänger erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf den Internetseiten der Träger der regionalen Kulturförderung zur Verfügung.
7.6 Bei investiven Beschaffungsmaßnahmen sind dem Antrag des Letztempfängers folgende Unterlagen beizufügen:
Projektbeschreibung (sofern nicht aussagekräftig im Antrag enthalten),
Ausgaben- und Finanzierungsplan (sofern nicht aussagekräftig im Antrag enthalten),
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Ähnliches,
Angaben über Drittmittel,
Kopie des Angebots oder der Angebote, welches oder welche im Ausgabenplan zugrunde gelegt wurde oder wurden.
7.7 Bei investiven Baumaßnahmen sind dem Antrag des Letztempfängers folgende Unterlagen beizufügen:
Projektbeschreibung (sofern nicht aussagekräftig im Antrag enthalten),
Ausgaben- und Finanzierungsplan (sofern nicht aussagekräftig im Antrag enthalten),
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Ähnliches,
Angaben über Drittmittel,
Kopie des Angebots oder der Angebote, welches oder welche im Ausgabenplan zugrunde gelegt wurde oder wurden oder alternativ eine Kostenschätzung nach DIN 276,
sofern nicht die antragstellende Einrichtung Eigentümer ist, die Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes zu den beabsichtigten Baumaßnahmen und der unterschriebene Miet-/Pachtvertrag oder Ähnliches, aus dem erkennbar ist, dass die unter Nummer 6.2 genannte Zweckbindungsfrist eingehalten werden kann,
im Fall von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ein positiver Bauvorbescheid.
7.8 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.
Die Regelung von Absatz 1 gilt auch im Verhältnis zu dem Letztempfänger (Fördervertrag).
7.9 Die Vergabe der Mittel an die Letztempfänger erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung der zuständigen Gremien des Erstempfängers.
Die zuständigen Gremien beziehen insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein:
Notwendigkeit der Maßnahme,
nachhaltiger Nutzen für die antragstellende Einrichtung,
Beitrag zur Weiterentwicklung der antragstellenden Einrichtung,
Verbesserung des regionalen, kulturellen Angebotes,
Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,
Angemessenheit und Plausibilität des Ausgaben- und Finanzierungsplans sowie
Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
7.10 Für Auszahlungen gelten folgende zusätzliche Regelungen:
Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich in zwei gleichen Raten unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und zur Hälfte des Bewilligungszeitraumes.
Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.
Eine Auszahlung des bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass die Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag haben.
Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch im Verhältnis zu dem Letztempfänger (Fördervertrag).
7.11 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen. Ein Zwischennachweis nach Nummer 6.1 ANBest-P ist nicht zu führen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)