BauGB§205PVStVG,NI - BauGB § 205-Planungsverbände-Staatsvertragsgesetz

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 BauGB§205PVStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(4) Eine niedersächsische Kommune darf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Staatsvertrages, durch die eine ihrer Aufgaben auf eine Gemeinde, ein Amt, einen Zweckverband oder einen Landkreis des Landes Mecklenburg-Vorpommern übertragen werden soll, nur abschließen oder hinsichtlich einer solchen Aufgabenübertragung ändern (Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 des Staatsvertrages), wenn dies zuvor von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen genehmigt wurde.

Art. 2 BauGB§205PVStVG

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Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 17. Dezember 2019

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages

Gabriele Andretta

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Stephan Weil

Anlage BauGB§205PVStVG

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Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

> Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen