Abschnitt 10 MiZi - IX. Mitteilungen in Insolvenzverfahren
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
IX/1
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen
(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Anordnung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind zu richten an
- 1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1 InsO, § 45 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Abs. 2 PartGG, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuaständige Stellen:
- 2.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO), wenn dem Schuldner ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt wurde (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt., 22 Abs. 1 Satz 1 InsO);
- 3.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
- 4.
das Arbeitsgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG);
- 5.
das Finanzamt (§ 85 AO);
- 6.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.
(4) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO sind zu richten an:
- 1.
das Vollstreckungsgericht;
- 2.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
- 3.
das Hauptzollamt;
- 4.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
- 5.
das Finanzamt;
- 6.
das Arbeitsamt.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.
IX/2
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
(1) Mitzuteilen ist
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 45 VAG, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 31 InsO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).
Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
- 1.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
- 2.
das Registergericht nach Rechtskraft des Beschlusses, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister eingetragen und eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird (§§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG; § 81a Nr. 1 GenG; § 42 Nr. 4 VAG, §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB; § 9 Abs. 1 PartGG);
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
- 3.
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;
- a)
für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg, zu richten;
- b)
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
- c)
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel, zu richten;
- 4.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
- 5.
die für den Sitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
- 6.
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;
- 7.
das Finanzamt (§ 85 AO).
Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach Nummern 2 bis 6.
(3) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.
Eine Mitteilung nach Nummern 3 bis 6 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
In Berlin sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 4 an das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu richten.
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Abs. 2 Nr. 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.
In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
IX/3
Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Treuhänders oder Sachwalters
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
- 2.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;
- 3.
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
(§§ 31, 270, 304 InsO, § 45 VAG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG). Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind nach Erlass des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
- 1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Abs. 2 PartGG, § 75 BGB);
- 2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt;
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
- 3.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
- 4.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
- 5.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
- 6.
das Vollstreckungsgericht;
- 7.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
- 8.
das Arbeitsgericht (§ 240 ZPO);
- 9.
das Finanzamt (§ 85 AO);
- 10.
das Hauptzollamt;
- 11.
die Steuerkasse der Gemeinde;
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an
- 12.
folgende Stellen
- a)
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat,
- aa)
für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg, zu richten;
- bb)
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
- cc)
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel, zu richten;
- b)
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft,
- c)
den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
- d)
die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer.
- 13.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 12 und 13 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.
Zu Absatz 3 Nummer 5 siehe auch I/1.
In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
In Berlin sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 13 an das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu richten.
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Abs. 3 Nr. 3 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.
In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
Eine Mitteilung nach Nummern 12 und 13 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
IX/4
Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren
(1) Mitzuteilen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG)
- 1.
die Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung (§§ 207, 215 InsO);
- 2.
die Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Eröffnungsgrundes (§§ 212, 215 InsO);
- 3.
die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§§ 213, 215 InsO);
- 4.
die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211, 215 InsO);
- 5.
die Aufhebung des Verfahrens nach Schlussverteilung (§ 200 InsO);
- 6.
die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO);
- 7.
die Anordnung und die Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 267, 268 InsO);
- 8.
die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften des Schuldners durch den Sachwalter (§§ 271 bis 273, 277 InsO);
- 9.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 InsO);
- 10.
die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 300 InsO).
Die Mitteilungen nach Nr. 6, 7, 8 entfallen in Verbraucherinsolvenzverfahren.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 sind zu richten an
- 1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Abs. 2 PartGG, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
- 2.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
- 3.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
- 4.
das Vollstreckungsgericht;
- 5.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
- 6.
das Finanzamt (§ 85 AO).
(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 10 sind jeweils an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen zu richten:
- 1.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
- 2.
das Vollstreckungsgericht;
- 3.
das Finanzamt;
- 4.
das Hauptzollamt.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.
IX/5
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.