Abschnitt 2 ÖPNVFzKUASysErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVFzKUASysErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
2.1 Gefördert wird der Kauf neuer Kraftfahrzeuge nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die klimaschonende und umweltfreundliche Antriebssysteme aufweisen und im ÖPNV eingesetzt werden.
Als neu gelten auch Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Zuwendungsempfänger eine maximale Laufleistung von 10 000 km haben.
2.2 Als Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen gelten solche, die die Emissionsanforderungen gemäß Artikel 4 Nr. 5 der Richtlinie 2009/33/EG erfüllen, z. B. batterieelektrische Busse oder wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenbusse. Als Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen gelten auch saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Nr. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/33/EG.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) oder aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)