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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 60 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Bei der Durchführung der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) wirkt das NLfV mit. Es berät die VS-verwaltenden Dienststellen und kann sich über die Handhabung der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien unterrichten.

(2) Das NLfV teilt nachrichtendienstliche Erkenntnisse, die für den materiellen Schutz von Verschlußsachen von Bedeutung sein können, dem MI mit.