§ 27c GlüStV 2021 - Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Träger der Anstalt sind die Länder (Trägerländer). Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt.
(2) Die Trägerländer verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen.
(3) Die Trägerländer stellen jährlich die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.
(4) Die Anstalt erhält für das Geschäftsjahr 2021 3 Millionen Euro, die von den Trägerländern nach dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach Absatz 3 Satz 2 bis 4 getragen werden und der Anstalt bis zum 30. September 2021 zur Verfügung zu stellen sind.
(5) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der sich aus den Aufgaben der Anstalt ergebenden Besonderheiten geführt. Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.
(6) Die Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.