Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27i GlüStV 2021 - Vorstand

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat über laufende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. Er kann den Beschluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Verwaltungsrat anregen.

(3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.

(5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.