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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27k GlüStV 2021 - Mitwirkungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Anstalt kann sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise der Mitwirkung von Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes oder eines anderen Trägerlandes bedienen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Sitzlandes oder des anderen Trägerlandes im Verwaltungsrat erforderlich.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für folgende Verwaltungsaufgaben:

  1. 1.

    die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Besoldungsgesetz des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Sitzlandes,

  2. 2.

    die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende),

  3. 3.

    die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung,

  4. 4.

    die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren,

  5. 5.

    die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie

  6. 6.

    die Führung der in § 27f Absatz 4 genannten Dateien.

(3) Jedes Land kann sich der Anstalt mit einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrates gegen Erstattung der Verwaltungskosten bei der Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Staatsvertrag bedienen. Das gilt insbesondere für die Überwachung und Auswertung der von dem technischen System nach § 6i Absatz 2 erfassten Daten.