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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 133 GVGA

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Einen unberechtigten Widerstand des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der §§ 758 und 759 ZPO - nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder unnötigen Härte - überwinden. 2Die Zwangsmaßnahmen dürfen nicht über das zur Beseitigung des Widerstandes notwendige Maß hinausgehen.