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§ 48 HKGZulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Als Weiterbildungsstätte können nur organisatorisch selbstständige Einrichtungen zugelassen werden. Die Zulassung wird für ein Gebiet oder ein Teilgebiet erteilt. Sie kann auch für ein Gebiet und ein Teilgebiet erteilt werden, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass

  1. 1.
    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten des jeweiligen Gebiets oder Teilgebiets vertraut machen können,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. 3.
    regelmäßig gebiets- oder teilgebietsübergreifend beratende und unterstützende Tätigkeit ausgeübt wird.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung setzt außerdem voraus, dass die Leitung einer fachlich nicht weisungsgebundenen Ärztin oder einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung obliegt und dass die Krankenhausabteilung in diesem Gebiet oder Teilgebiet ihren Schwerpunkt hat.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann für zwei Abteilungen eines oder mehrerer Krankenhäuser gemeinsam erteilt werden, wenn eine Krankenhausabteilung allein die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf die unteren Gesundheitsbehörden entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei diesen in erster Linie beratende Tätigkeiten ausgeübt und gutachterliche Stellungnahmen erarbeitet werden, durch die sich die Weiterzubildenden mit dem Gebiet oder Teilgebiet vertraut machen können.

(6) Die Ärztekammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung einer Praxis als Weiterbildungsstätte die in der Praxis befindlichen Patientenakten einzusehen.