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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 13 NDIG - Sicherheitsverbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Die Behörden und Gerichte des Landes, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, sind Mitglieder eines Sicherheitsverbundes. 2Jedes Mitglied des Sicherheitsverbundes hat auf der Basis von Risikoanalysen eine dem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten und der Bedrohungslage angemessene Informationssicherheit, auch in Hinblick auf andere Mitglieder des Sicherheitsverbundes, zu gewährleisten. 3Jedes Mitglied des Sicherheitsverbundes hat die nach Satz 2 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen und regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

(2) Die das Landesdatennetz betreibende Behörde kann einer Stelle, die nicht Mitglied des Sicherheitsverbundes ist, die Verbindung ihrer IT-Systeme mit dem Landesdatennetz gestatten, wenn sie sich verpflichtet, die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie in § 14 Abs. 2 genannten Pflichten einzuhalten.