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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 14 NDIG - Zentralstelle für Informationssicherheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Bei dem für die zentrale IT-Steuerung zuständigen Ministerium ist eine Zentralstelle für Informationssicherheit eingerichtet, die

  1. 1.

    fortlaufend ein Sicherheitslagebild über Bedrohungen für und Angriffe auf IT-Systeme erstellt,

  2. 2.

    das Sicherheitslagebild mit dem Ziel analysiert, Veränderungen der Gefahrenlage zu erkennen, und aus dieser Analyse, auch unter Berücksichtigung einer Gesamtschau der Risikoanalysen, Hinweise zur Anpassung der Gesamtheit der technischen und organisatorischen IT-Sicherheitsmaßnahmen entwickelt sowie

  3. 3.

    die Mitglieder des Sicherheitsverbundes zu Fragen der IT-Sicherheit berät und bei Sicherheitsvorfällen unterstützt.

(2) Jedes Mitglied des Sicherheitsverbundes ist verpflichtet, der Zentralstelle für Informationssicherheit Sicherheitsvorfälle in einer von ihr vorgegebenen Form unverzüglich mitzuteilen, wenn diese geeignet sind, auch die IT-Sicherheit bei anderen Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, zu beeinträchtigen.

(3) Jede Stelle, die Befugnisse nach dem Zweiten Abschnitt wahrnimmt, ist verpflichtet, der Zentralstelle für Informationssicherheit den Betrieb von IT-Systemen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit anzuzeigen.