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§ 5 NFVG - Zusatzleistungen für Systembetreuung in Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

Das Land zahlt den Schulträgern im Sinne des § 102 in Verbindung mit § 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes für die Wartung und Pflege der Computersysteme und -netzwerke (Systembetreuung) in den Schulen 2.000.000 Euro im Jahr 2002 und 5.000.000 Euro in jedem Folgejahr. Die Beträge nach Satz 1 werden nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den Schulen der Schulträger auf die Schulträger aufgeteilt. Der Aufteilung wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Statistik der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zum Schuljahresbeginn des Vorjahres zugrunde gelegt. Die §§ 19 und 20 sowie 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.