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§ 5 NFVG - Leistungen für Systembetreuung in Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

1Die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes erhalten vom Land für die Wartung und Pflege der Computersysteme und -netzwerke in den Schulen jährlich 5.000.000 Euro. 2Der Betrag nach Satz 1 wird nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den Schulen der Schulträger auf die Schulträger aufgeteilt. 3Der Aufteilung wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Statistik der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zum Schuljahresbeginn des Vorjahres zugrunde gelegt.