Abschnitt 3 TZLKRdErl - Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
(§ 81 NBG i. V. m. § 7 MuschEltZV)
Bibliographie
- Titel
- Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- TZLKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Regelungen der Nummer 1.4 und der Nummer 2 finden bei Lehrkräften, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gemäß § 81 NBG i. V. m. § 7 MuschEltZV ausüben, entsprechende Anwendung. Die Lehrkräfte sind im Hinblick auf diese Regelungen den Lehrkräften, die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 62 NBG ausüben, gleichgestellt.