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Abschnitt 1 TZLKRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
TZLKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.1 Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61, 62, 62a und 63 NBG i. V. m. § 9 ArbZVO-Schule sind jeweils sechs Monate vorher bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) (allgemein bildende Schulen) oder der Schulleitung (berufsbildende Schulen) auf dem Dienstweg zu stellen. Dies gilt nicht für Anträge nach §§ 62, 62a NBG, sofern die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. In diesen Fällen ist der Antrag unverzüglich, bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Elternzeit spätestens sechs Monate vor deren Ablauf zu stellen.

1.2 Die Teilzeitbeschäftigung nach § 61 NBG sollte mindestens den Zeitraum von einem Jahr umfassen.

1.3 Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61 und 63 NBG kann zum 1. August oder 1. Februar eines Jahres entsprochen werden.

1.4 Vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung prüft die Schulleitung, ob dienstliche Belange (§§ 6163 NBG) bzw. zwingende dienstliche Belange (§§ 62, 62a NBG) der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Bereits im Rahmen dieser Prüfung ist mit den Betroffenen zu erörtern, von welchen dienstlichen Aufgaben die Lehrkraft entlastet werden kann. Die Rechte der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.

1.5 Die Rechte der schwerbehinderten Menschen aus § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bleiben unberührt.