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§ 6 NGVFG - Verteilung der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Die Verwendung der Finanzmittel nach § 1 Abs. 2 ist so zu planen, dass sich der Anteil der Mittel für den Schienenverkehr und den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr von insgesamt 45 Prozent im Haushaltsjahr 2014 bis zum Haushaltsjahr 2017 in gleichmäßigen Schritten auf 60 Prozent erhöht.