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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BbSSchIRdErl - Ziele und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BbSSchIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Schulinspektionen an berufsbildenden Schulen (BBS) in Niedersachsen dienen dem Ziel, die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und die Qualität in weiteren Bereichen der beruflichen Bildung zu ermitteln, um Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen.

(2) Die Durchführung der Schulinspektion an berufsbildenden Schulen und weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten im Bereich der beruflichen Bildung obliegt dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ). Die Elemente des Verfahrens und die eingesetzten Instrumente sind öffentlich verfügbar. Sie werden regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt.

(3) Die Schulinspektion-BBS ermittelt die Qualität der einzelnen BBS mit Hilfe eines standardisierten Verfahrens und standardisierter Instrumente. Hierdurch erfolgen die Bewertung der Qualität schulischer Prozesse und die Einschätzung zur Unterrichtsqualität. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte und Bewertungen, aus denen Rückschlüsse auf einzelne Lehrkräfte möglich sind, finden nicht statt.

(4) Das NLQ bereitet die Ergebnisse der durchgeführten Schulinspektionen sowie ggf. weitere Evaluationsergebnisse aus Bereichen der beruflichen Bildung in Form eines Abschlussberichtes zum jeweils erteilten Prüfauftrag für das Niedersächsische Kultusministerium (MK) auf.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)