Abschnitt 5 BbSSchIRdErl - Anschlusshandeln
Bibliographie
- Titel
- Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BbSSchIRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Ergebnisse der Schulinspektion-BBS dienen den berufsbildenden Schulen zur Identifizierung von Handlungsfeldern und Entwicklungszielen, die in den Prozess der schulischen Qualitätsentwicklung einzubeziehen sind.
(2) Eine Ergebnisübergabe durch das Inspektionsteam, die keine schulindividuelle Beratung beinhaltet, kann als Auswertungsdialog beim NLQ beantragt werden.
(3) Bei Bedarf stehen den Schulen die Angebote des Beratungs- und Unterstützungssystems des Landes zur Verfügung.
(4) An den berufsbildenden Schulen fließen die Ergebnisse der Schulinspektion in die Zielvereinbarung mit dem zuständigen RLSB als Instrument der Steuerung ein (Bezugserlass zu b).
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)