Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 3 BbSSchIRdErl - Durchführung der Schulinspektion

Bibliographie

Titel
Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BbSSchIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Teilnahme der berufsbildenden Schulen

(1) Schulinspektionen werden an allen öffentlichen berufsbildenden Schulen durchgeführt. Schulen in freier Trägerschaft können auf Antrag einbezogen werden, soweit sie ihre Qualitätsentwicklung auf Basis der Bezugserlasse gestalten.

(2) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen sind zur Teilnahme und Mitwirkung verpflichtet.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Durchführung einer Schulinspektion an der Schule beantragen. Zusätzlich wird dem Schulvorstand gemäß § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG die Befugnis eingeräumt, darüber zu entscheiden, ob durch die Schule im Rahmen ihrer Eigenverantwortung ein Antrag auf Durchführung einer Schulinspektion gestellt werden soll.

3.2 Arbeitsweise der Schulinspektion

(1) Die Inspektion einer BBS wird in der Regel von zwei Schulinspektorinnen oder -inspektoren durchgeführt (Inspektionsteam). Die Mitglieder des Inspektionsteams verfügen über umfassende Erfahrungen im Bereich der beruflichen Bildung.

(2) Schulinspektionen umfassen

  • Analysen schulischer Dokumente,

  • Unterrichtsbeobachtungen,

  • die Einschätzung der Qualität der schulischen Prozesse durch die Schule auf Basis der Anforderungen an Kernaufgaben,

  • Gespräche bzw. Interviews mit der Leitung der berufsbildenden Schule, den Bildungsgangs- und Fachgruppenleitungen sowie mit Lehrkräften unter Einbeziehung des Schulpersonalrats, von Schülerinnen und Schülern sowie ggf. weiteren Beteiligten, wie z. B. schulischen Kooperationspartnern,

  • die Einschätzung der Prozessqualität durch das Inspektionsteam,

  • die Gegenüberstellung und Erörterung der Qualität der schulischen Prozesse mit der Leitung der berufsbildenden Schule, ggf. Lehrkräften und weiteren Beteiligten,

  • die Übermittlung der Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht.

(3) Das Inspektionsteam bewertet den Entwicklungsstand bei der Umsetzung der Kernaufgaben des KAM-BBS und der Erfüllung der Anforderungen unter Einbeziehung der Gespräche mit den schulischen Gruppen.

(4) Das Inspektionsteam reflektiert die eigenen Bewertungen und die von der Schule durchgeführten Selbstbewertungen mit der Leitung der berufsbildenden Schule. Lehrkräfte und weitere schulische Gruppen können beteiligt werden. Dabei werden Stärken und Entwicklungspotenziale der schulischen Prozesse und Ergebnisse der Unterrichtsbeobachtungen dargestellt. Exemplarisch werden mögliche Zusammenhänge zwischen schulischen Prozessen und dem Unterricht erörtert.

Zu dem Gespräch werden die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) sowie der Schulträger eingeladen.

(5) Personenbezogene Informationen und Daten werden vom Inspektionsteam vertraulich behandelt. Bei Verstößen gegen Dienstpflichten oder die Schulordnung werden die Schulleiterin oder der Schulleiter und ggf. das zuständige RLSB informiert.

(6) Die Schulinspektion-BBS hat keine fach- bzw. dienstaufsichtlichen Befugnisse.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)