BbSSchIRdErl,NI - Berufsbildende Schulen-Schulinspektionsrunderlass

Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BbSSchIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 31.7.2018 - 42-81824-1

Vom 31. Juli 2018 (SVBl. S. 491)

Geändert durch RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. "Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage des Kernaufgabenmodells BBS (KAM-BBS)" vom 19.5.2016 (SVBl S. 397)
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. "Steuerung der berufsbildenden Schulen durch Zielvereinbarungen" vom 8.7.2013 (SVBl. S. 302), geändert durch RdErl. v. 14.5.2018 (SVBl. S. 346)
    - VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ziele und Aufgaben1
Grundsätzliche Regelungen2
Durchführung der Schulinspektion3
Ablauf der Schulinspektion4
Anschlusshandeln5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 BbSSchIRdErl - Ziele und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BbSSchIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Schulinspektionen an berufsbildenden Schulen (BBS) in Niedersachsen dienen dem Ziel, die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und die Qualität in weiteren Bereichen der beruflichen Bildung zu ermitteln, um Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen.

(2) Die Durchführung der Schulinspektion an berufsbildenden Schulen und weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten im Bereich der beruflichen Bildung obliegt dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ). Die Elemente des Verfahrens und die eingesetzten Instrumente sind öffentlich verfügbar. Sie werden regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt.

(3) Die Schulinspektion-BBS ermittelt die Qualität der einzelnen BBS mit Hilfe eines standardisierten Verfahrens und standardisierter Instrumente. Hierdurch erfolgen die Bewertung der Qualität schulischer Prozesse und die Einschätzung zur Unterrichtsqualität. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte und Bewertungen, aus denen Rückschlüsse auf einzelne Lehrkräfte möglich sind, finden nicht statt.

(4) Das NLQ bereitet die Ergebnisse der durchgeführten Schulinspektionen sowie ggf. weitere Evaluationsergebnisse aus Bereichen der beruflichen Bildung in Form eines Abschlussberichtes zum jeweils erteilten Prüfauftrag für das Niedersächsische Kultusministerium (MK) auf.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)

Abschnitt 2 BbSSchIRdErl - Grundsätzliche Regelungen

Bibliographie

Titel
Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BbSSchIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Schulinspektorinnen und Schulinspektoren (als Inspektionsteam) schätzen die Qualität der schulischen Prozesse ein, die für die Entwicklung von Schulqualität von zentraler Bedeutung sind und damit Kernaufgaben von Schule darstellen. Die Beschreibung und Strukturierung dieser Kernaufgaben erfolgt im Kernaufgabenmodell für die berufsbildenden Schulen - KAM-BBS - (Bezugserlass zu a).

(2) Für die Inspektion der berufsbildenden Schulen erfolgt eine Auswahl von Qualitätsbereichen und Kernaufgaben. Die Auswahl wird in den jeweiligen Prüfaufträgen des MK für einen definierten Zeitraum festgelegt.

  1. a)

    Der Prüfauftrag leitet sich aus dem Kernaufgabenmodell - KAM-BBS - ab. Per Erlass des MK wird der Prüfauftrag für den Bereich "Berufliche Bildung" veröffentlicht.

  2. b)

    Im Zentrum des Prüfauftrages stehen Qualitätsbereiche und Kernaufgaben, die vom Auftraggeber aufgrund bildungspolitischer und aktueller Fragestellungen einer externen Evaluation unterzogen werden. An die Ermittlung der Qualität in ausgewählten Bereichen der beruflichen Bildung schließt sich der individuelle Qualitätsentwicklungsprozess in Schule an.

  3. c)

    Detailplanungen zum geltenden Prüfauftrag werden zwischen dem MK und der Schulinspektion-BBS abgestimmt.

  4. d)

    Die aus dem Prüfauftrag gewonnenen Erkenntnisse werden für den Abschlussbericht aufbereitet und dienen der Weiterentwicklung der Qualitätsarbeit im Bereich der beruflichen Bildung. Sie werden auch für die Weiterentwicklung von Verfahren und Methoden der externen Evaluation genutzt. Das MK als Auftraggeber entscheidet über die weitere Verwendung und Veröffentlichung.

(3) Zwischen der Leitung der BBS und dem Inspektionsteam werden Selbst- und Fremdbewertung zu den Qualitätsbereichen und ausgewählten Kernaufgaben in einem dialogorientierten Ansatz gegenübergestellt und erörtert. Für die Einschätzung der Prozessqualität der Kernaufgaben sind Kriterien festgelegt.

(4) Die Einschätzung zur Unterrichtsqualität erfolgt mittels Beobachtungs- und Bewertungsbögen anhand standardisierter Merkmale auf Basis der Leitlinie "Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)" (https://schucu-bbs.nline.nibis.de/nibis.php).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)

Abschnitt 3 BbSSchIRdErl - Durchführung der Schulinspektion

Bibliographie

Titel
Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BbSSchIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Teilnahme der berufsbildenden Schulen

(1) Schulinspektionen werden an allen öffentlichen berufsbildenden Schulen durchgeführt. Schulen in freier Trägerschaft können auf Antrag einbezogen werden, soweit sie ihre Qualitätsentwicklung auf Basis der Bezugserlasse gestalten.

(2) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen sind zur Teilnahme und Mitwirkung verpflichtet.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Durchführung einer Schulinspektion an der Schule beantragen. Zusätzlich wird dem Schulvorstand gemäß § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG die Befugnis eingeräumt, darüber zu entscheiden, ob durch die Schule im Rahmen ihrer Eigenverantwortung ein Antrag auf Durchführung einer Schulinspektion gestellt werden soll.

3.2 Arbeitsweise der Schulinspektion

(1) Die Inspektion einer BBS wird in der Regel von zwei Schulinspektorinnen oder -inspektoren durchgeführt (Inspektionsteam). Die Mitglieder des Inspektionsteams verfügen über umfassende Erfahrungen im Bereich der beruflichen Bildung.

(2) Schulinspektionen umfassen

  • Analysen schulischer Dokumente,

  • Unterrichtsbeobachtungen,

  • die Einschätzung der Qualität der schulischen Prozesse durch die Schule auf Basis der Anforderungen an Kernaufgaben,

  • Gespräche bzw. Interviews mit der Leitung der berufsbildenden Schule, den Bildungsgangs- und Fachgruppenleitungen sowie mit Lehrkräften unter Einbeziehung des Schulpersonalrats, von Schülerinnen und Schülern sowie ggf. weiteren Beteiligten, wie z. B. schulischen Kooperationspartnern,

  • die Einschätzung der Prozessqualität durch das Inspektionsteam,

  • die Gegenüberstellung und Erörterung der Qualität der schulischen Prozesse mit der Leitung der berufsbildenden Schule, ggf. Lehrkräften und weiteren Beteiligten,

  • die Übermittlung der Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht.

(3) Das Inspektionsteam bewertet den Entwicklungsstand bei der Umsetzung der Kernaufgaben des KAM-BBS und der Erfüllung der Anforderungen unter Einbeziehung der Gespräche mit den schulischen Gruppen.

(4) Das Inspektionsteam reflektiert die eigenen Bewertungen und die von der Schule durchgeführten Selbstbewertungen mit der Leitung der berufsbildenden Schule. Lehrkräfte und weitere schulische Gruppen können beteiligt werden. Dabei werden Stärken und Entwicklungspotenziale der schulischen Prozesse und Ergebnisse der Unterrichtsbeobachtungen dargestellt. Exemplarisch werden mögliche Zusammenhänge zwischen schulischen Prozessen und dem Unterricht erörtert.

Zu dem Gespräch werden die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) sowie der Schulträger eingeladen.

(5) Personenbezogene Informationen und Daten werden vom Inspektionsteam vertraulich behandelt. Bei Verstößen gegen Dienstpflichten oder die Schulordnung werden die Schulleiterin oder der Schulleiter und ggf. das zuständige RLSB informiert.

(6) Die Schulinspektion-BBS hat keine fach- bzw. dienstaufsichtlichen Befugnisse.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)

Abschnitt 4 BbSSchIRdErl - Ablauf der Schulinspektion

Bibliographie

Titel
Schulinspektion an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BbSSchIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Vorbereitungsphase

(1) Die Auswahl der Schulen erfolgt auf Basis des geltenden Prüfauftrages und unter Berücksichtigung weiterer Zielsetzungen des MK in Rücksprache mit dem zuständigen RLSB.

(2) Die zu inspizierende BBS und das zuständige RLSB werden ca. drei Monate im Voraus über den Termin des Schulbesuchs sowie über das Angebot einer vorbereitenden Informationsveranstaltung informiert.

(3) Die Organisation des Schulbesuchs sowie die Beteiligung der Gesprächsgruppen gem. Nr. 3.2 Abs. 2 werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sichergestellt.

4.2 Durchführungsphase

(1) Die BBS führt die Selbstbewertung der Qualität aller für die Schulinspektion ausgewählten Qualitätsbereiche und Kernaufgaben durch. Die Schule übermittelt die Ergebnisse sowie ggf. weitere Informationen an das Inspektionsteam und stellt erläuternde Dokumente zusammen oder gibt das schuleigene Wissensmanagementsystem für die Schulinspektion frei.

(2) Das Inspektionsteam betrachtet die Selbstbewertung der BBS und entwickelt hieraus Ansatzpunkte für die Gespräche bzw. Interviews und die Analyse der Dokumente.

(3) Der Schulbesuch dauert in der Regel vier Tage. Über die Abfolge und Dauer der einzelnen Elemente des Schulbesuches entscheidet das Inspektionsteam.

(4) Die Anzahl, Auswahl und Reihenfolge der Unterrichtsbeobachtungen werden durch das Inspektionsteam festgelegt. In der Regel umfasst eine Unterrichtsbeobachtung etwa 20 Minuten. Bei der Festlegung der Anzahl wird die Größe der zu evaluierenden Bereiche der Schule berücksichtigt. Die Auswahl hängt von der Schulform und ggf. von weiteren zu evaluierenden Fragestellungen ab.

(5) Eigenverantwortlicher Unterricht von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (LiV) sowie Vertretungsunterricht werden in die Unterrichtsbeobachtungen einbezogen.

(6) Zu Beginn eines Unterrichtstages wird die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert, wann welcher Unterricht beobachtet wird. Sie oder er macht den Lehrkräften diese Information zugänglich.

(7) Für die Selbstbewertung durch die Schule sowie für die Fremdbewertung durch die Schulinspektion werden dieselben Instrumente verwendet. Diese stehen den Schulen auch online für interne Evaluationen und zur Nutzung für den weiteren Qualitätsentwicklungsprozess zur Verfügung.

4.3 Übermittlung der Ergebnisse

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie das zuständige RLSB erhalten ca. drei Wochen nach dem Besuch des Inspektionsteams einen abschließenden Bericht mit allen Ergebnissen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt diesen Bericht innerhalb einer Woche den schulischen Gremien sowie dem Schulträger.

4.4 Evaluation der Schulinspektion

Nach Übergabe des Abschlussberichtes an die Schule erhalten die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie Lehrkräfte die Möglichkeit einer standardisierten und strukturierten Evaluation der Schulinspektion-BBS. Darüber hinaus können in freier Form alle schulischen Gruppen eine Rückmeldung an das NLQ geben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 593)