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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

Art. 7 HörfunkÜblS - Klangkörper

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Redaktionelle Abkürzung
HörfunkÜblS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor mit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten auf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rundfunk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-Orchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung getragen. An dieser Gesellschaft sind der Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und der Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert beteiligt. Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Gesellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesellschaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von ARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. Kosten und sonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten.

(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft zu übernehmen. Die Gesellschaft darf frühestens zum 31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grundlagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.