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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

Art. 8 HörfunkÜblS - Ausgleichszahlung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Redaktionelle Abkürzung
HörfunkÜblS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. DM geleistet. Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.