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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 HörfunkÜblS - Protokollerklärungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Redaktionelle Abkürzung
HörfunkÜblS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

1.
Zu Artikel 6 allgemein

Im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Bund von der Möglichkeit von Verleihungen nur sehr zurückhaltenden Gebrauch machen.

Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zu unterstützen.

Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Ländern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Ausnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht ergeben.

2.
Zu Artikel 6 Abs. 1

Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Verleihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. Im Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-Zuweisungsplanes, internationalen Absprachen und Verträgen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg) muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Verleihung erfolgen können.

3.
Zu Artikel 6 Abs. 4

Unter dem Begriff "Anlagen" sind insbesondere Gebäude und Türme und deren technische Infrastruktur zu verstehen. Bezüglich der Mitnutzung von Sendeanlagen, Schaltfeldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarungen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Körperschaft zu treffen.