HörfunkÜblS,NI - Hörfunk Überleitung StV

Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"
- Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Redaktionelle Abkürzung
HörfunkÜblS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

Vom 17. Juni 1993 (Nds. GVBl. S. 459 - VORIS 22620 10 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 1. November 1993 (Nds. GVBl. S. 459)

Die Bundesrepublik Deutschland

- Bund -

und

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und das Land Thüringen

- Länder -

schließen folgenden

Staatsvertrag:

Art. 0 - 9

Art. 1 HörfunkÜblS - Anwendungsbereich

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Redaktionelle Abkürzung
HörfunkÜblS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutschlandfunk" und des "Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin" (RIAS Berlin) auf die von den Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio".

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

  1. 1.
    die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    RIAS Berlin der aufgrund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,
  3. 3.
    die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.

Art. 2 HörfunkÜblS - Überleitung

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Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Redaktionelle Abkürzung
HörfunkÜblS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.
    die Überlassungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), der Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom 18./21. August 1980,
  2. 2.
    den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rundfunkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin, handelnd durch den Intendanten, vom 25. Januar/23. Februar/16. März 1977 und seine Nachträge.

(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, soweit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden der Körperschaft zur Verfügung gestellt.

(4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bezeichnungen "Deutschlandfunk" und "RIAS Berlin" zu führen.

(5) Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Abschlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. Ergibt sich im nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastungen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich zwischen Bund und Körperschaft.

(6) Grundlage für die Überleitung nach Absatz 1 zwischen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahresabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992, bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. Ergeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsabschluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 Belastungen, die nicht aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herrühren oder die nicht im Haushaltsplan des Jahres 1993 berücksichtigt sind, stellt der Bund die Körperschaft von den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen oder Belastungen frei.

Art. 3 HörfunkÜblS - Personal

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Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
Redaktionelle Abkürzung
HörfunkÜblS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1.032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages Beschäftigte auf 792 Planstellen einschließlich der Beschäftigten des RIAS-Berlin für die Sendetechnik auf die Körperschaft und Beschäftigte auf 240 Planstellen auf die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle über.

Weitere Beschäftigte auf 204 Planstellen des Deutschlandfunks (insbesondere die Hauptabteilung Europa) sowie auf 40 Planstellen des RIAS Berlin gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ebenfalls als von der Deutschen Welle übernommen. Von der Übernahme nach Satz 1 und 2 ausgeschlossen sind die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind; Artikel 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Zuordnung der Beschäftigten nach Satz 1 ist in einer gesonderten Vereinbarung auf der Grundlage der entsprechenden Organisationsstruktur von Deutschlandfunk und RIAS Berlin vorgenommen; diese Vereinbarung ist dem Staatsvertrag als Anlage beigefügt.

(2) Stehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages mehr als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten auf 1.032 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis zu Deutschlandfunk und RIAS Berlin oder ist deren Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet, so tritt die Deutsche Welle in die Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ein.

(3) Körperschaft und Deutsche Welle treten auf Arbeitgeberseite in die Arbeitsverhältnisse mit den in Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Staatsvertrag bezeichneten Beschäftigten ein. Die Beschäftigten haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf Fortsetzung der Funktion, die sie bisher bei Deutschlandfunk und RIAS Berlin ausgeübt haben. Mit Übernahme nach Absatz 1 scheiden ferner die Intendanten von Deutschlandfunk und RIAS Berlin aus ihrer organschaftlichen Stellung aus.