Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1a DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenGZuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DVO-BauGB,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist

  1. 1.
    im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,
  3. 3.
    im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. l. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422, die obere Bauaufsichtsbehörde,
  4. 4.
    im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.