§ 1a DVO-BauGB - Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist
- 1.im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,
- 2.im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,
- 3.im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde,
- 4.im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.