Abschnitt 5 BüEFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
- Redaktionelle Abkürzung
- BüEFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
5.1 Zuwendungen gemäß Nummer 4.1 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.1.1 Für förderungsfähige Vorhaben der Freiwilligenagenturen können Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben bis zur Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei Neugründungen auf zwei Jahre begrenzt bis zur Höhe von 80 %, maximal 25 000 EUR im Einzelfall, gewährt werden. Nummer 1.1 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO (Kleinbetragsregelung) ist nicht anzuwenden, soweit es für ein flächendeckendes Angebot von Freiwilligenagenturen sachlich geboten ist.
5.1.2 In kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen kann je eine Freiwilligenagentur gefördert werden. In Landkreisen sowie in der Region Hannover können je nach Größe und Einwohnerzahl bis zu vier Freiwilligenagenturen gefördert werden; das MS kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sollten mehr Förderanträge gestellt werden, als Bewilligungen erfolgen können, erfolgt eine Entscheidung, in der die Gesamtstruktur der Gebietskörperschaft, die räumliche Verteilung der antragstellenden Freiwilligenagenturen, besondere lokale Herausforderungen u. Ä. berücksichtigt werden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des jeweiligen Landkreises, der Region Hannover, der jeweiligen kreisfreien Stadt, der Landeshauptstadt Hannover oder der Stadt Göttingen.
5.1.3 Sofern durch eine Freiwilligenagentur eine Förderung für Einzelprojekte, die das regionale Bürgerschaftliche Engagement stärken können, beantragt wird, ist diese maximal bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres möglich. Die Förderung des Betriebes der Freiwilligenagentur ist in diesem Fall ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die Förderung von Einzelprojekten im Jahr 2023 zur Akquise Freiwilliger zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts.
5.1.4 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann gemäß Nummer 2.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit 15,00 EUR/Std. bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sofern die Leistungen in der Verwaltung oder im unmittelbaren Leistungsfeld der Freiwilligenagentur erbracht werden.
Als Bürgerschaftliches Engagement gelten nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger.
5.1.5 Folgende Sachausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden:
einmalige Beschaffungsausgaben, die mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
laufende Ausgaben für den Geschäftsbedarf,
Miete (einschließlich Nebenkosten),
Reisekosten,
Aus- und Fortbildungskosten,
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
Ausgaben für Qualitätssicherung,
Honorarkosten,
Ausgaben für Veranstaltungen,
5.1.6 Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.2 Zuwendungen gemäß den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2.1 Die Zuwendung an die LAGFA Niedersachsen beträgt jährlich höchstens 200 000 EUR.
5.2.2 Die Zuwendung an die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. beträgt jährlich:
für die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle höchstens 105 000 EUR,
für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen höchstens 100 000 EUR,
für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen höchstens 60 000 EUR.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)