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  • ab 24.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BüEFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Redaktionelle Abkürzung
BüEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden:

2.1
die Einrichtung und der Betrieb von Freiwilligenagenturen,

2.2
die Durchführung von Einzelprojekten der Freiwilligenagenturen, die eine Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements herbeiführen,

2.3
die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der LAGFA Niedersachsen,

2.4
die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V.,

2.5
die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie

2.6
die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)