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  • ab 02.12.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 GewS-ARL - 7. Auswertung der Schadensmeldungen

Bibliographie

Titel
Gewässerschutz-Alarmrichtlinien
Redaktionelle Abkürzung
GewS-ARL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

§ 9 UStatG i. d. F. vom 16.8.2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11.8.2009 (BGBl. I S. 2723), sieht die Erhebung über Unfälle beim Transport und bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten vor.

Diese Erhebungen werden von den Landkreisen, großen selbstständigen Städten, kreisfreien Städten und der Region Hannover durchgeführt und dem LSKN gemeldet. Bei Unfällen im Bereich der Bergaufsicht werden die Erhebungen vom LBEG durchgeführt und dem LSKN über das MW gemeldet.

An
die unteren Wasserbehörden
die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte, Region Hannover
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Polizeidienststellen
die Wasserschutzpolizeidienststellen
das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven
das Havariekommando