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  • ab 22.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL AVErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Redaktionelle Abkürzung
RL AVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Verbundausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG, der Handwerksordnung - im Folgenden: HwO -, dem Seearbeitsgesetz - im Folgenden: SeeArbG - oder dem PflBG.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • Vorhaben, die aus dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" gefördert werden,

  • Vorhaben, die aus anderen Förderprogrammen des Landes (ohne EU-Mittel) gefördert werden,

  • Vorhaben von Dienststellen der Bundes- und Landesverwaltung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)