RL AVErl,NI - RL Ausbildungsverbünde-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden
(RL Ausbildungsverbünde)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Redaktionelle Abkürzung
RL AVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Erl. d. MK v. 22. 6. 2022 - 45-80121/36 -

Vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)

- VORIS 22420 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB. v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)

    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 1. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1502)

    - VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)"Anlage

Abschnitt 1 RL AVErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Redaktionelle Abkürzung
RL AVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Förderung von Projekten von Ausbildungsverbünden, die in Partnerschaft mit Betrieben Ausbildung im Verbund durchführen. Die Förderung unterstützt die Ziele der Nationalen Allianz für Aus- und Weiterbildung. Gleichzeitig wird die im niedersächsischen "Bündnis Duale Berufsausbildung" verabschiedete Handlungsempfehlung zur Stärkung der Verbundausbildung aufgegriffen.

Ziele sind

  • der Zugang zur dualen und vollschulischen Berufsausbildung für Ausbildungsplatzbewerberinnen und Ausbildungsplatzbewerber mit besonderem Förderbedarf und Bewerberinnen und Bewerber mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere mit Fluchthintergrund, dabei ist die Ausbildung von Fachpraktikerinnen und Fachpraktikern ausdrücklich erwünscht,

  • eine effektive Zusammenführung von Angebot und Nachfrage (Matching) in den regionalen Ausbildungsmärkten,

  • eine bessere regionale Versorgung der Ausbildungsplatzbewerberinnen und Ausbildungsplatzbewerber mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch die Gewinnung von Betrieben für Ausbildung,

  • die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung,

  • durch die Teilhabe an der Ausbildung im Verbund eine Verbesserung der Ausbildungseignung kleiner und mittlerer Unternehmen und damit auch eine Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials der ausbildenden Betriebe,

  • die Steigerung der Ausbildungszahlen in Ausbildungsberufen mit besonderem Bedarf an Fachkräftenachwuchs,

  • die Möglichkeit der Ausbildung im Verbund bei Einführung neuer Ausbildungsberufe und

  • der Erwerb von interkultureller Kompetenz für Auszubildende durch Kooperation mit europäischen und internationalen Betrieben sowie durch Auslandsaufenthalte zu Inhalten der Berufsausbildung, zum Erwerb von Kenntnissen internationaler Betriebsabläufe und Wirtschaftsstrukturen sowie zur Verbesserung von beruflichen Sprachkenntnissen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)

Abschnitt 2 RL AVErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Redaktionelle Abkürzung
RL AVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Verbundausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG, der Handwerksordnung - im Folgenden: HwO -, dem Seearbeitsgesetz - im Folgenden: SeeArbG - oder dem PflBG.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • Vorhaben, die aus dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" gefördert werden,

  • Vorhaben, die aus anderen Förderprogrammen des Landes (ohne EU-Mittel) gefördert werden,

  • Vorhaben von Dienststellen der Bundes- und Landesverwaltung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)

Abschnitt 3 RL AVErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Redaktionelle Abkürzung
RL AVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Zuwendungsempfänger sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,

  • juristische Personen des privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)

Abschnitt 4 RL AVErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Redaktionelle Abkürzung
RL AVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

4.1 Die Betriebsstätte und die Ausbildungsstätte des Zuwendungsempfängers muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Die Betriebsstätte der Betriebe, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

4.2.1
Die der Verbundausbildung zugrundeliegenden Ausbildungsverträge müssen im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG, der HwO oder einer Ausbildung nach dem SeeArbG oder dem PflBG abgeschlossen und von der jeweils zuständigen Stelle eingetragen sein, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen ist.

4.2.2
Ein Nachweis der erforderlichen Eignung gemäß den §§ 27 und 28 BBiG des Verbundpartners, der die Ausbildungsverträge abschließt, ist vorzulegen.

4.2.3
Der Antragsteller muss in seiner Projektdarstellung das Verbundmodell beschreiben und Angaben zur Anzahl der geplanten Ausbildungsplätze und der geplanten Ausbildungsberufe machen.

4.2.4
Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe müssen im Verbund abgedeckt werden können.

4.2.5
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird. Mögliche Kofinanzierungen Dritter müssen gesichert sein.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1
Ausgangslage und Ziele des Projekts,

4.3.2
Qualität des Umsetzungskonzepts,

4.3.3
Querschnittsziele ("Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung" sowie "Gute Arbeit").

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesen Richtlinien ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)