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  • ab 22.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL AVErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Redaktionelle Abkürzung
RL AVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landesmittel können zur gezielten Erhöhung des Interventionssatzes zusätzlich bei regional hohem Ausbildungsplatz- und Fachkräftebedarf sowie bei Unterstützung von Ausbildungsplatzbewerberinnen und Ausbildungsplatzbewerbern mit besonderem Förderbedarf und mit Zuwanderungsgeschichte gewährt werden.

5.3 Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1 ist grundsätzlich auf 42 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal,

  • Vergütungen, soweit sie vom Projektträger als Ausbilder gemäß § 10 BBiG oder § 18 PflBG zu erbringen sind,

  • Restkostenpauschale.

Die Abrechnung der Personalausgaben, der Teilnehmergehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

5.4.1
Zuwendungsfähig bei der Vergütung der Auszubildenden sind die Ausgaben für die Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Diese Ausgaben werden in Form von standardisierten Einheitskosten nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt. Berücksichtigt werden nur die sich aus der Vertragsniederschrift ergebenden vollen Ausbildungsmonate.

Bei Projekten nach diesen Richtlinien werden alle sonstigen projektbezogenen förderfähigen Ausgaben durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.

5.4.2
Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+Verwaltungsbehörde festgelegt. Diese Ausgaben sind Teil der Personalausgaben und damit auch Bemessungsgrundlage für die in Nummer 5.4 genannte Restkostenpauschale.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)