Anlage RL AVErl - Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)"
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL AVErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
Die Projektanträge müssen die in Nummer 4.3 der Richtlinien genannten Qualitätskriterien erfüllen. Sie werden von Gutachtern nach einem Punktesystem bewertet, wobei ein Projektantrag maximal insgesamt 100 Punkte erhalten kann. Ein Projektantrag ist förderwürdig, wenn eine Mindestpunktzahl von 60 erreicht wird.
Lfd. Nr. | Qualitätskriterien | Mindestpunktzahl | Höchstpunktzahl |
---|---|---|---|
Hinweis: Alle Querschnittsziele (Nummer 2) sind bei der Konzeptionierung der Vorhaben integriert zu berücksichtigen (Mainstreaming). Sie sind daher im Rahmen der fachlichen Kriterien (Nummer 1) integriert zu beschreiben. Die getrennt dargestellte Bewertung in diesem Scoring dient der Transparenz. | |||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 40 | 70 |
A) | Ausgangslage und Ziele unter Berücksichtigung der Querschnittsziele (qualitative Ausrichtung der Projektbeschreibung an der regionalen Bedarfslage auf dem Ausbildungsmarkt)
| 15 | 30 |
B) | Qualität des Umsetzungskonzeptes unter Berücksichtigung der Querschnittsziele
| 25 | 40 |
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
A) | Gleichstellung der Geschlechter, z. B.
| 5 | |
B) | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, z. B.
| 15 | |
C) | Ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung Öko-Audit-Zertifizierung nach EMAS - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009*) - der Projektträgerin/des Projektträgers bzw. Berücksichtigung verschiedener Dimensionen ökologischer Nachhaltigkeit wie
| 5 | |
D) | Gute Arbeit Die Personalstruktur im Verbund entspricht dem Leitbild "Gute Arbeit" z. B. durch Entgeltgleichheit, Sicherung und Erhöhung von Dauerarbeitsplätzen, Konzepten zur Work-Life-Balance, Familienfreundlichkeit, Weiterbildungsangebote | 5 |
Die Benennung der Unterpunkte dient nur der bespielhaften Veranschaulichung. Diese Unterpunkte müssen weder abschließend bearbeitet werden noch erheben sie den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Bearbeitung projektspezifischer zusätzlicher Aspekte ist ausdrücklich erwünscht.
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1; 2020 Nr. L 303 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) der Kommission vom 19. 12. 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)