Abschnitt 4 RL AVErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL AVErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
4.1 Die Betriebsstätte und die Ausbildungsstätte des Zuwendungsempfängers muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Die Betriebsstätte der Betriebe, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
4.2.1
Die der Verbundausbildung zugrundeliegenden Ausbildungsverträge müssen im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG, der HwO oder einer Ausbildung nach dem SeeArbG oder dem PflBG abgeschlossen und von der jeweils zuständigen Stelle eingetragen sein, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen ist.
4.2.2
Ein Nachweis der erforderlichen Eignung gemäß den §§ 27 und 28 BBiG des Verbundpartners, der die Ausbildungsverträge abschließt, ist vorzulegen.
4.2.3
Der Antragsteller muss in seiner Projektdarstellung das Verbundmodell beschreiben und Angaben zur Anzahl der geplanten Ausbildungsplätze und der geplanten Ausbildungsberufe machen.
4.2.4
Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe müssen im Verbund abgedeckt werden können.
4.2.5
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird. Mögliche Kofinanzierungen Dritter müssen gesichert sein.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1
Ausgangslage und Ziele des Projekts,
4.3.2
Qualität des Umsetzungskonzepts,
4.3.3
Querschnittsziele ("Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung" sowie "Gute Arbeit").
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesen Richtlinien ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 22. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 831)