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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JVRevGAAV - Qualifikation und Fortbildung

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
JVRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

3.1
Die Leitung der Innenrevision ist einer Dezernentin oder einem Dezernenten für Justizverwaltungsangelegenheiten zu übertragen. Als Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug und als Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte sind grundsätzlich Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger oder Beamtinnen oder Beamte im Justizvollzug der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz zu bestellen. Daneben können auch geeignete Kräfte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtungen Justiz als Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte bestellt werden.

3.2
Die Beamtinnen und Beamten sollen ihrer Aufgabenstellung entsprechende gründliche Kenntnisse des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, mindestens betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sowie gute Organisationskenntnisse besitzen. Die spezifischen justizvollzugsrechtlichen Bestimmungen, u. a. auch die justizvollzugsspezifischen IT-Fachanwendungen, sollen bekannt sein oder die hierfür erforderlichen Kenntnisse müssen zeitnah erworben werden.

3.3
Für die Übertragung von Aufgaben der Innenrevision an Beschäftigte gilt Nummer 3.2 entsprechend.

3.4
Die Bediensteten der Innenrevision für den Justizvollzug sind in besonderem Maße verpflichtet, ihre Kenntnisse durch Fortbildung an die Anforderungen der Prüfungsaufgaben anzupassen. Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision ermittelt den dahingehenden jährlichen Fortbildungsbedarf und teilt diesen dem Justizministerium im Rahmen der Arbeitsplanung nach Nummer 4 mit.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)