Abschnitt 5 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
5.1 Bewilligungsbehörde ist das NLBK.
5.2 Der Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung ist bei der Bewilligungsbehörde im elektronischen Verfahren zu stellen. Dem Antrag ist eine tabellarische Aufstellung in der Reihenfolge der Belege getrennt nach personellen und sachlichen Aufwänden beizufügen. Tankbelege sind gesondert mit der Angabe des entsprechenden KFZ-Kennzeichens und einer laufenden Belegnummerierung zu versehen.
5.3 Die Bankverbindung ist von dem Antragsteller auf dem Titelblatt des Antrags anzugeben.
5.4 Sämtliche Ausgaben sind durch Rechnungen oder Zahlungsbelege nachzuweisen. Die Belege sind bei der Bewilligungsbehörde im PDF-Dateiformat vorzulegen. Belege in Papierform sind entsprechend einzuscannen und dann als PDF-Dateiformat einzureichen. Pauschale Kostensätze, wie z. B. Kilometerpauschalen, gehören nicht zu den erstattungsfähigen und nachweisbaren Ausgaben nach den Nummern 4.9 bis 4.12.
5.5 Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass kein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten besteht.
5.6 Anträge sind spätestens bis zum 31.03.2025 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
5.7 In den Fällen der Nummer 2.3 stellt den Antrag auf Bewilligungsleistung der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Die Anträge der Letztempfänger sind spätestens bis zum 31.01.2025 beim Erstempfänger einzureichen. Der Erstempfänger prüft die Anträge und legt sie der Bewilligungsbehörde in Listenform bis zum 31.03.2025 vor. Der Erstempfänger bestätigt der Bewilligungsbehörde das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen. Hierfür kann es erforderlich sein, dass das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zuvor vom Letztempfänger bestätigt wird. Eine entsprechende Erklärung des Letztempfängers kann vom Antragsteller an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet werden. Dies ersetzt die Bestätigung des Erstempfängers über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nicht.
5.8 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Einmalzahlung bei Erst- und Letztempfänger stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen. Der Erstempfänger ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Einmalzahlung bei den Letztempfängern stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen. Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MI oder dessen Beauftragte erfolgen kann.
Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)