§ 11 NFördAVO - Abgabe auf Erdöl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Rühlermoor Valendis, Rühme und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2011 keine Förderabgabe erhoben. 3Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 und 2 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

(2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das

  1. 1.

    aus auflässigen Lagerstätten, die erneut entwickelt worden sind,

  2. 2.

    aus Bohrungen mit einer Länge von mehr als 4.000 m,

  3. 3.

    aus Lagerstätten im Bereich des Festlandsockels,

  4. 4.

    aus Lagerstätten im Bereich der Küstengewässer mithilfe von Förderplattformen oder

  5. 5.

    durch Tertiärverfahren zusätzlich

gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2015 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    auflässige Lagerstätten:

    Horizonte mit förderfähigen Schichten oder abgegrenzte Teile davon, aus denen die Förderung eingestellt worden ist,

  2. 2.

    Tertiärverfahren:

    Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden.