§ 39 NElbtBRG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 17 Abs. 1 eine Handlung vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 6 aufgeführten besonders geschützten Biotope führen kann,
- 2.einer aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.einer aufgrund von § 9 Abs. 4 erlassenen vollziehbaren schriftlichen Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.entgegen § 10 Abs. 1 eine Handlung vornimmt, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
- 5.den Verboten des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 6.einer aufgrund von § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 7.einer aufgrund von § 10 Abs. 3 erlassenen vollziehbaren schriftlichen Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Biotope auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur, wenn der Biotop in das Verzeichnis nach § 17 Abs. 4 eingetragen oder dem Betroffenen eine Auskunft nach § 17 Abs. 5 erteilt worden war.
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.