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  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IFPFuEFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
IFPFuEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel oder GRW-Mittel eingesetzt werden. Dabei sind bei jeder Förderung zwingend anteilig EFRE-Mittel einzusetzen.

5.3 Zuwendungen, die als Zuschuss für KMU, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder für wirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen für Ausgaben nach Nummer 5.4 gewährt werden, stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - dar und dürfen eine Beihilfeintensität von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Zuwendungen für experimentelle Entwicklung (vgl. Artikel 25 Abs. 5 Buchst. c AGVO) als auch (abweichend von Artikel 25 Abs. 5 Buchst. b AGVO) für Zuwendungen für industrielle Forschung.

Die Beihilfeintensität kann im Einklang mit Artikel 25 Abs. 6 AGVO erhöht werden

  1. a)

    um 10 % für mittlere Unternehmen und um 20 % für kleine Unternehmen;

  2. b)

    um weitere 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

    • zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet, oder

    • zwischen mindestens einem KMU oder kleinem Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen, die mindestens 20 und maximal 40 % der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 25 Abs. 3 AGVO zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO),

  • Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO),

  • Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm`s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen nach Nummer 2.1 (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO), die jeweils ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Nach dem Grundsatz des Arm`s-length-Prinzips dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen worden sein,

  • sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, u. a. Ausgaben für Reisen, Material, Bedarfsartikel etc. (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. e AGVO).

5.4.2 Die unter Nummer 5.4.1 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erlass der EFRE-/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.

5.5 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen,

  • Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens (die Grenzwerte gelten nicht für Umweltschutzvorhaben),

  • Mehrwertsteuer.

5.6 Die Projektlaufzeit für Projekte nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt.

5.7 Sonstige Bemessungsgrenzen

5.7.1
Bei Einzelvorhaben beträgt die Höhe von Zuschüssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 000 EUR und grundsätzlich höchstens 500 000 EUR je KMU oder kleinem Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.

5.7.2
Bei Verbundvorhaben und Kooperationsvorhaben nach den Nummern 4.6.2 und 4.6.3 gelten zusätzlich zu Nummer 5.7.1 folgende Bemessungsgrenzen:

5.7.2.1
Die Höhe von Zuschüssen an die beteiligten KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung ist insgesamt begrenzt auf 500 000 EUR.

5.7.2.2
Die Höhe von Zuschüssen für Ausgaben von Forschungseinrichtungen ist begrenzt auf 300 000 EUR je beteiligter Forschungseinrichtung.

5.7.2.3
Die Höhe der maximal zulässigen Fördersätze für Forschungseinrichtungen richtet sich danach, ob die Forschungseinrichtung darlegen und in geeigneter Weise nachweisen kann, dass ihre Tätigkeit im Rahmen des Kooperationsvorhabens nichtwirtschaftlicher Art ist. Maßgeblich sind hierfür die Bestimmungen der Randnummern 18 und 19 der Mitteilung der Kommission - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 vom 27. 6. 2014 S. 1). Die Förderung für eine nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtung beträgt bei Kooperationsvorhaben 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Förderung von Forschungseinrichtungen, die wirtschaftlich tätig sind, gelten die Bemessungsgrenzen nach Nummer 5.3.

5.7.3
Bei separaten Förderaufrufen nach Nummer 7.5 ist die Höhe von Zuschüssen an beteiligte KMU oder kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung insgesamt begrenzt auf 1 000 000 EUR.

5.8 Durch Einzelerlass des programmverantwortlichen Ressorts können Ausnahmen von den zuvor genannten Bemessungsgrenzen zugelassen werden.

5.9 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 662)