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  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 IFPFuEFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
IFPFuEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 25 Abs. 2 Buchst. b und c i. V. m. Artikel 2 Abs. 85 f. AGVO mit dem Ziel, neue oder erheblich verbesserte, vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Die Vorhaben müssen einen hohen eigenen Entwicklungsanteil durch einen entsprechenden Einsatz eigenen Personals aufweisen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 662)