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  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 IFPFuEFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
IFPFuEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU), kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie mit diesen kooperierende Forschungseinrichtungen.

Nicht-KMU gelten lediglich im Rahmen eines Verbundvorhabens nach Nummer 5.3 als Zuwendungsempfänger.

Als gewerbliche Wirtschaft gelten Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung. Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I AGVO und/oder nach der Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36). Als kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung gelten nach dieser Richtlinie Unternehmen gemäß Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 6. 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 3. 2021 (ABl. EU Nr. L 107 S. 30), die bis zu 499 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, keine KMU sind und die einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 662)